Virtuelle Schnupperlehre 2 - Sicherheitstest Drucken E-Mail

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Art. 47 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen

  1. Wer ein Geheimnis offenbart, oder wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 50'000.-- Franken bestraft.
     
  2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 30'000.-- Franken.
     
  3. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

Als erstes aber - und das wird auch bei einer Lehre oder Schnupperlehre der Fall sein - müssen wir uns ernsthaft über unser Berufsgeheimnis unterhalten: Das Bankgeheimnis!

Alle Mitarbeiter - ob Lehrling oder Geschäftsleitungsmitglied - dürfen nach Feierabend nicht über Kunden und deren Bankkonten sprechen. Das ist strafbar!

Also: Bevor wir die Schnupperlehre starten, möchten wir es von Dir wissen:

 
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